§ 2 GO-LT § 2

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu übergeben.

(3) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.04.2008
2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu übergeben.

(3) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

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