Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mitglieder des Landtages
Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu übergeben.
(3) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.
Mitglieder des Landtages
Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu übergeben.
(3) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.