§ 7 GO-LT § 7

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
Angelobung der Mitglieder des Landtages

§ 7

(1) Auf die Aufforderung des Altersvorsitzenden haben sämtliche Mitglieder des Landtages über Namensaufruf durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Land Salzburg, die Wahrung seiner Interessen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der demokratischen und bundesstaatlichen Ordnung der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Salzburger Landtages zu geloben.

(2) Später eingetretene Mitglieder des Landtages leisten das Gelöbnis in der ersten auf den Eintritt folgenden Sitzung des Landtages.

(3) Nach Ablegung des Gelöbnisses hat jedes Mitglied des Landtages eine schriftliche Ausfertigung der Gelöbnisformel eigenhändig zu unterfertigen. Diese Ausfertigung bleibt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode in der LandtagskanzleiLandtagsdirektion hinterlegt.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.04.2008
Angelobung der Mitglieder des Landtages

§ 7

(1) Auf die Aufforderung des Altersvorsitzenden haben sämtliche Mitglieder des Landtages über Namensaufruf durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Land Salzburg, die Wahrung seiner Interessen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der demokratischen und bundesstaatlichen Ordnung der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Salzburger Landtages zu geloben.

(2) Später eingetretene Mitglieder des Landtages leisten das Gelöbnis in der ersten auf den Eintritt folgenden Sitzung des Landtages.

(3) Nach Ablegung des Gelöbnisses hat jedes Mitglied des Landtages eine schriftliche Ausfertigung der Gelöbnisformel eigenhändig zu unterfertigen. Diese Ausfertigung bleibt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode in der LandtagskanzleiLandtagsdirektion hinterlegt.

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