§ 10 GO-LT § 10

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2009 bis 31.12.9999

Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten

(Präsidenten-Stellvertreter)

§ 10

(1) Nach der Wahl des Präsidenten werden nach Parteienverhandlungen über die zu wählenden Personen in einem gemeinsamen Wahlgang der Zweite und der Dritte Präsident (Präsidenten-Stellvertreter) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(2) Gehört der Präsident einer Landtagspartei an, der nach dem Grundsatz der Verhältniswahl ein Anspruch auf die Besetzung der Stellen des Präsidenten oder eines Präsidenten-Stellvertreters nicht zukommt und fallen die beiden Stellen der Präsidenten-Stellvertreter nicht derselben Landtagspartei zu, so entfällt,

a)

wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede dieser Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle;

b)

wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl mehr als zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede der beiden stärksten Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle.

(3) Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.

(4) Die Reihung der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) ergibt sich nach der Stärke der Landtagsparteiengewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, denen sie angehörenAbs. Gehören diesen Landtagsparteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Landtages an, gelten für die Reihung folgende Bestimmungen:

1.

Die Stelle des Zweiten Präsidenten gebührt der Landtagspartei, welcher der Präsident nicht angehört.

2.

Unter den Landtagsparteien, welchen der Präsident nicht angehört, gebührt die Stelle des Zweiten Präsidenten der Landtagspartei, die bei der letzten Landtagswahl die größere Zahl an Wählerstimmen auf sich vereinigt hat.

(5) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die zwei Mitglieder des Landtages zu enthalten haben2 und ein Mitglied davon als Kandidat für das Amt des Zweiten Präsidenten und das andere Mitglied als Kandidat für das Amt des Dritten Präsidenten bezeichnen müssen3 findet Anwendung.

(6) Wird beim ersten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, sind vor jedem weiteren Wahlgang Parteienverhandlungen zu führen.

Stand vor dem 21.04.2009

In Kraft vom 27.04.1999 bis 21.04.2009

Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten

(Präsidenten-Stellvertreter)

§ 10

(1) Nach der Wahl des Präsidenten werden nach Parteienverhandlungen über die zu wählenden Personen in einem gemeinsamen Wahlgang der Zweite und der Dritte Präsident (Präsidenten-Stellvertreter) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(2) Gehört der Präsident einer Landtagspartei an, der nach dem Grundsatz der Verhältniswahl ein Anspruch auf die Besetzung der Stellen des Präsidenten oder eines Präsidenten-Stellvertreters nicht zukommt und fallen die beiden Stellen der Präsidenten-Stellvertreter nicht derselben Landtagspartei zu, so entfällt,

a)

wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede dieser Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle;

b)

wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl mehr als zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede der beiden stärksten Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle.

(3) Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.

(4) Die Reihung der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) ergibt sich nach der Stärke der Landtagsparteiengewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, denen sie angehörenAbs. Gehören diesen Landtagsparteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Landtages an, gelten für die Reihung folgende Bestimmungen:

1.

Die Stelle des Zweiten Präsidenten gebührt der Landtagspartei, welcher der Präsident nicht angehört.

2.

Unter den Landtagsparteien, welchen der Präsident nicht angehört, gebührt die Stelle des Zweiten Präsidenten der Landtagspartei, die bei der letzten Landtagswahl die größere Zahl an Wählerstimmen auf sich vereinigt hat.

(5) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die zwei Mitglieder des Landtages zu enthalten haben2 und ein Mitglied davon als Kandidat für das Amt des Zweiten Präsidenten und das andere Mitglied als Kandidat für das Amt des Dritten Präsidenten bezeichnen müssen3 findet Anwendung.

(6) Wird beim ersten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, sind vor jedem weiteren Wahlgang Parteienverhandlungen zu führen.

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