§ 11 GO-LT § 11

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2009 bis 31.12.9999
Wahl der Ordner und ihre Aufgaben

§ 11

(1) Nach der Wahl derdes Präsidenten-StellvertreterStellvertreters wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und derdes Präsidenten-StellvertreterStellvertreters sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.

(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.

Stand vor dem 21.04.2009

In Kraft vom 27.04.1999 bis 21.04.2009
Wahl der Ordner und ihre Aufgaben

§ 11

(1) Nach der Wahl derdes Präsidenten-StellvertreterStellvertreters wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und derdes Präsidenten-StellvertreterStellvertreters sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.

(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.

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