§ 24 GO-LT § 24

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung.

(2) Vor der Wahl der neuen Landesregierung finden Parteienverhandlungen über die Bildung der neuen LandesregierungWahl statt. Zur ersten Verhandlung lädt derdie an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte KandidatPerson, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.

(23) Die Wahl sämtlicher Mitglieder der neuen Landesregierung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Sie erfolgt auf Grundaufgrund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung schriftlich einzubringen sind. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten haben, wie die Landesregierung Mitglieder hat. Der Wahlvorschlag hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, 1. und hievon eine Person als Kandidat2. Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesräte) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Für jedes Mitglied der Landesregierung wird auf Grund der Wahlvorschläge ein eigener Wahlgang durchgeführt, beginnend mit dem Wahlgang für das Amt des Landeshauptmannes und je eine Person als Kandidatengefolgt von den Wahlgängen für die Ämterdas Amt des Ersten und sodann des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen müssen. Sie sindund der Landesräte in der Sitzung mündlich einzubringenauf dem Wahlvorschlag enthaltenen Reihenfolge. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden nur so viele Wahlgänge statt, wie Mitglieder der Landesregierung zu wählen sind.

(34) Wird beim erstenbei einem Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für eineneine in einem Wahlvorschlag enthaltene Person erzielt, sind vorist in Bezug auf das zur Wahl stehende Mitglied der Landesregierung ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Vor jedem weiteren Wahlgang sind Parteienverhandlungen zu führen.

(45) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.

(5) Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden Abs. 1 vorletzter Satz, Abs. 3 und 4 Anwendung. Die Wahlvorschläge haben nur so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der Erste oder der Zweite Landeshauptmannstellvertreter zu wählen, sind die Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen.

Stand vor dem 14.06.2017

In Kraft vom 22.04.2009 bis 14.06.2017

(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung.

(2) Vor der Wahl der neuen Landesregierung finden Parteienverhandlungen über die Bildung der neuen LandesregierungWahl statt. Zur ersten Verhandlung lädt derdie an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte KandidatPerson, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.

(23) Die Wahl sämtlicher Mitglieder der neuen Landesregierung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Sie erfolgt auf Grundaufgrund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung schriftlich einzubringen sind. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten haben, wie die Landesregierung Mitglieder hat. Der Wahlvorschlag hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, 1. und hievon eine Person als Kandidat2. Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesräte) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Für jedes Mitglied der Landesregierung wird auf Grund der Wahlvorschläge ein eigener Wahlgang durchgeführt, beginnend mit dem Wahlgang für das Amt des Landeshauptmannes und je eine Person als Kandidatengefolgt von den Wahlgängen für die Ämterdas Amt des Ersten und sodann des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen müssen. Sie sindund der Landesräte in der Sitzung mündlich einzubringenauf dem Wahlvorschlag enthaltenen Reihenfolge. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden nur so viele Wahlgänge statt, wie Mitglieder der Landesregierung zu wählen sind.

(34) Wird beim erstenbei einem Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für eineneine in einem Wahlvorschlag enthaltene Person erzielt, sind vorist in Bezug auf das zur Wahl stehende Mitglied der Landesregierung ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Vor jedem weiteren Wahlgang sind Parteienverhandlungen zu führen.

(45) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.

(5) Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden Abs. 1 vorletzter Satz, Abs. 3 und 4 Anwendung. Die Wahlvorschläge haben nur so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der Erste oder der Zweite Landeshauptmannstellvertreter zu wählen, sind die Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen.

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