§ 24a GO-LT § 24a

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Mindestens einen Tag vor der Sitzung des neu gewählten Landtages ist durch den Präsidenten eine Befragung der Personen abzuhalten, die sich als Mitglieder der Landesregierung bewerben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung ist die Befragung mindestens einen Tag vor der Sitzung des Landtages, bei der eine Ergänzungswahl stattfinden soll, durch den Präsidenten abzuhalten.

(2) Der Vorschlag mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Befragung ist bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Wahl bei der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen und hat so viele Personen zu enthalten, wie Ämter in der Landesregierung zu vergeben sind. Er hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrat) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist von der Wahlpartei, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat und auf Grund der Parteienverhandlungen (§ 24 Abs 2) die Person für das Amt des Landeshauptmannes vorschlägt, einzubringen. Er bedarf der Unterstützung der Wahlpartei/Wahlparteien, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat/haben, die erforderlich ist/sind, um bei den Wahlgängen (§ 24 Abs 3) die unbedingte Mehrheit zu erzielen (§ 42 Abs 4). Bei Ergänzungswahlen bedarf der Vorschlag der Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten. Unterstützt den Vorschlag ein Klubobmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, so gilt dies als Unterstützung durch alle Mitglieder des Landtagsklubs.

(3) Die Befragung ist durch die Landtagsdirektion vorab öffentlich im Internet auf der Homepage des Landtages anzukündigen. Sie ist öffentlich und findet am Sitz des Landtages statt.

(4) Frageberechtigt sind alle Personen, die einen Wahlschein gemäß § 101 LTWO 1998 auf Grund der letzten vorangegangenen Landtagswahlen erhalten haben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung sind alle Mitglieder des Landtages frageberechtigt.

(5) Mit dem Vorschlag der Kandidaten für die Befragung sind der Landtagsdirektion Lebensläufe der Kandidaten zu übermitteln. Zur Vorbereitung der Befragung hat der Präsident den frageberechtigten Personen die Lebensläufe der Kandidaten unverzüglich im Wege der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig auf der Homepage des Salzburger Landtages zu veröffentlichen.

(6) Dem zu befragenden Kandidaten sind zu Beginn der Befragung fünf Minuten für eine persönliche Vorstellung und Präsentation einzuräumen. Der Kandidat hat bekannt zu geben, welche Ressortbereiche er anstrebt. Die Fragen haben sich auf die persönliche und fachliche Eignung, insbesondere im Hinblick auf das angestrebte politische Ressort, zu beziehen. Die Anzahl der Fragen, die jeder Wahlpartei, die Mandate für den Landtag erhalten hat, bzw (im Fall einer Ergänzungswahl) einer Landtagspartei zusteht, ist je Kandidat auf zwei, die Antwortzeit ist je Frage auf zwei Minuten beschränkt.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 15.06.2017 bis 12.06.2018

(1) Mindestens einen Tag vor der Sitzung des neu gewählten Landtages ist durch den Präsidenten eine Befragung der Personen abzuhalten, die sich als Mitglieder der Landesregierung bewerben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung ist die Befragung mindestens einen Tag vor der Sitzung des Landtages, bei der eine Ergänzungswahl stattfinden soll, durch den Präsidenten abzuhalten.

(2) Der Vorschlag mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Befragung ist bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Wahl bei der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen und hat so viele Personen zu enthalten, wie Ämter in der Landesregierung zu vergeben sind. Er hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrat) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist von der Wahlpartei, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat und auf Grund der Parteienverhandlungen (§ 24 Abs 2) die Person für das Amt des Landeshauptmannes vorschlägt, einzubringen. Er bedarf der Unterstützung der Wahlpartei/Wahlparteien, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat/haben, die erforderlich ist/sind, um bei den Wahlgängen (§ 24 Abs 3) die unbedingte Mehrheit zu erzielen (§ 42 Abs 4). Bei Ergänzungswahlen bedarf der Vorschlag der Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten. Unterstützt den Vorschlag ein Klubobmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, so gilt dies als Unterstützung durch alle Mitglieder des Landtagsklubs.

(3) Die Befragung ist durch die Landtagsdirektion vorab öffentlich im Internet auf der Homepage des Landtages anzukündigen. Sie ist öffentlich und findet am Sitz des Landtages statt.

(4) Frageberechtigt sind alle Personen, die einen Wahlschein gemäß § 101 LTWO 1998 auf Grund der letzten vorangegangenen Landtagswahlen erhalten haben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung sind alle Mitglieder des Landtages frageberechtigt.

(5) Mit dem Vorschlag der Kandidaten für die Befragung sind der Landtagsdirektion Lebensläufe der Kandidaten zu übermitteln. Zur Vorbereitung der Befragung hat der Präsident den frageberechtigten Personen die Lebensläufe der Kandidaten unverzüglich im Wege der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig auf der Homepage des Salzburger Landtages zu veröffentlichen.

(6) Dem zu befragenden Kandidaten sind zu Beginn der Befragung fünf Minuten für eine persönliche Vorstellung und Präsentation einzuräumen. Der Kandidat hat bekannt zu geben, welche Ressortbereiche er anstrebt. Die Fragen haben sich auf die persönliche und fachliche Eignung, insbesondere im Hinblick auf das angestrebte politische Ressort, zu beziehen. Die Anzahl der Fragen, die jeder Wahlpartei, die Mandate für den Landtag erhalten hat, bzw (im Fall einer Ergänzungswahl) einer Landtagspartei zusteht, ist je Kandidat auf zwei, die Antwortzeit ist je Frage auf zwei Minuten beschränkt.

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