§ 30 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.

(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.

(5) Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind von der Landtagsdirektion unmittelbar nach der Übermittlung an die Landtags-parteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.
  2. (2)Absatz 2Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.Nach Feststellung der Tagesordnung (Paragraph 29,) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.
  5. (5)Absatz 5Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Datenschutzes nach der Übermittlung an die Landtagsparteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht.Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Datenschutzes nach der Übermittlung an die Landtagsparteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 13.06.2018 bis 30.06.2025
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.

(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.

(5) Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind von der Landtagsdirektion unmittelbar nach der Übermittlung an die Landtags-parteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.
  2. (2)Absatz 2Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.Nach Feststellung der Tagesordnung (Paragraph 29,) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.
  5. (5)Absatz 5Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Datenschutzes nach der Übermittlung an die Landtagsparteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht.Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Datenschutzes nach der Übermittlung an die Landtagsparteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht.

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