§ 68 GO-LT § 68

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die dem Landtag zu erstattenden Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften.

(2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinn des Art 127a Abs 1, 3, 4 und 9 B-VG bzw des § 6 Abs 1 lit g bis j des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 sind im Landtag nur zu behandeln, wenn die Überprüfung auf Verlangen des Landtages (Art 127a Abs 8 B-VG bzw § 8 Abs 3 Landesrechnungshofgesetz 1993) durchgeführt worden ist. Zu den Vorberatungen im Ausschuss ist der Rechnungshof, der Landesrechnungshof bzw die Volksanwaltschaft zur Entsendung von Vertretern einzuladen.

(3) Soweit ein Bericht des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft eine Angelegenheit betrifft, die zugleich den Gegenstand eines anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens bildet, ist die Behandlung des Berichtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen bzw des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.07.2012

(1) Für die dem Landtag zu erstattenden Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften.

(2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinn des Art 127a Abs 1, 3, 4 und 9 B-VG bzw des § 6 Abs 1 lit g bis j des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 sind im Landtag nur zu behandeln, wenn die Überprüfung auf Verlangen des Landtages (Art 127a Abs 8 B-VG bzw § 8 Abs 3 Landesrechnungshofgesetz 1993) durchgeführt worden ist. Zu den Vorberatungen im Ausschuss ist der Rechnungshof, der Landesrechnungshof bzw die Volksanwaltschaft zur Entsendung von Vertretern einzuladen.

(3) Soweit ein Bericht des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft eine Angelegenheit betrifft, die zugleich den Gegenstand eines anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens bildet, ist die Behandlung des Berichtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen bzw des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten