§ 74 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.12.9999

Schriftliche Anfragen an die Landesregierung

oder bestimmte ihrer Mitglieder

§ 74

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt. Bei einer an die Landesregierung gerichteten Anfrage, die zur Gänze oder zum Teil Angelegenheiten betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, kann der Landeshauptmann die Beantwortung zur Gänze oder teilweise den betreffenden Mitgliedern der Landesregierung übertragen. Diese Mitglieder der Landesregierung haben sodann die Beantwortung für die Landesregierung vorzunehmen.

(2) Die Anfrage muss begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers sowie mit der eigenhändigen Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

Stand vor dem 14.09.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.09.1999

Schriftliche Anfragen an die Landesregierung

oder bestimmte ihrer Mitglieder

§ 74

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt. Bei einer an die Landesregierung gerichteten Anfrage, die zur Gänze oder zum Teil Angelegenheiten betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, kann der Landeshauptmann die Beantwortung zur Gänze oder teilweise den betreffenden Mitgliedern der Landesregierung übertragen. Diese Mitglieder der Landesregierung haben sodann die Beantwortung für die Landesregierung vorzunehmen.

(2) Die Anfrage muss begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers sowie mit der eigenhändigen Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

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