§ 6 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den medizinischen BereichGesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den medizinischen BereichGesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

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