§ 9 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Absatz 7,) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (Paragraph 8, Absatz eins,) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.
  2. (2)Absatz 2,Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 12, festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im Paragraph 12, Absatz eins, für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.
  4. (3)Absatz 3,Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:
    1. 1.Ziffer einsBedienstete des Verwaltungsbereichs:
      1. a)Litera abei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Absatz 3 a, ergebende Einkommensstufe;
      2. b)Litera bbei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Absatz 3 a, ergebende Einkommensstufe;
      3. c)Litera cbei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:
        1. aa)Sub-Litera, a, abei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
      4. d)Litera dbei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von Litera b, umfasst ist;
        1. aa)Sub-Litera, a, abei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete des Gesundheitsbereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).
    Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.Wenn in den Fällen der Ziffer eins und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.
  5. (3a)Absatz 3 a,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Abs 5) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (§ 12) Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Absatz 5,) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (Paragraph 12,)
    1. 1.Ziffer einsbei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um zwei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um vier Jahre
    verschlechtert wäre.
  6. (4)Absatz 4,Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.
  7. (5)Absatz 5,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen: Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: zwei Jahre
    2. 2.Ziffer 2bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: vier Jahre.
  8. (5a)Absatz 5 a,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und d, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, findet die nächste Vorrückung nach der im Paragraph 12, Absatz eins, für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.
  9. (6)Absatz 6,Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Abs 5), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Absatz 5,), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.
  10. (7)Absatz 7,Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.
  11. (8)Absatz 8,Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Abs 1;in Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2wenn eine bestehende Zuordnung nicht in Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind;
    4. 4.Ziffer 4auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten.
  12. (8a)Absatz 8 a,Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Abs 8 Z 3 sind:Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Absatz 8, Ziffer 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;das Vorliegen von Feststellungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;
    3. 3.Ziffer 3bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, L-BG.
  13. (9)Absatz 9,Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sieEine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2, oder 8 vorgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer von höchstens sechs Monaten

    erfolgt.erfolgt Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.Im Fall der Ziffer 2, sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

  14. (10Absatz 10,) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 gemäß § 48 Abs 11 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).) Anmerkung, ist durch Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, gemäß Paragraph 48, Absatz 11, mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).

(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 6) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.

(2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.

(3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:

1.

Bedienstete des Verwaltungsbereichs:

a)

bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband;

b)

bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband;

c)

bei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

d)

bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.

2.

Bedienstete des medizinischen Bereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).

Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.

(4) Erfolgt bei Bediensteten des medizinischen Bereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.

(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 und 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.

(6) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte.

(7) Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.

(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind. Von der oder dem Bediensteten zu vertretene Gründe sind:

1.

das Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;

2.

bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;

3.

bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.

(9) Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sie

1.

für die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder

2.

für die Dauer von höchstens sechs Monaten

erfolgt. Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Absatz 7,) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (Paragraph 8, Absatz eins,) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.
  2. (2)Absatz 2,Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 12, festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im Paragraph 12, Absatz eins, für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.
  4. (3)Absatz 3,Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:
    1. 1.Ziffer einsBedienstete des Verwaltungsbereichs:
      1. a)Litera abei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Absatz 3 a, ergebende Einkommensstufe;
      2. b)Litera bbei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Absatz 3 a, ergebende Einkommensstufe;
      3. c)Litera cbei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:
        1. aa)Sub-Litera, a, abei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
      4. d)Litera dbei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von Litera b, umfasst ist;
        1. aa)Sub-Litera, a, abei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete des Gesundheitsbereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).
    Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.Wenn in den Fällen der Ziffer eins und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.
  5. (3a)Absatz 3 a,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Abs 5) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (§ 12) Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Absatz 5,) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (Paragraph 12,)
    1. 1.Ziffer einsbei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um zwei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um vier Jahre
    verschlechtert wäre.
  6. (4)Absatz 4,Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.
  7. (5)Absatz 5,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen: Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: zwei Jahre
    2. 2.Ziffer 2bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: vier Jahre.
  8. (5a)Absatz 5 a,Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.Bei Zuordnungsänderungen nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und d, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, findet die nächste Vorrückung nach der im Paragraph 12, Absatz eins, für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.
  9. (6)Absatz 6,Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Abs 5), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Absatz 5,), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.
  10. (7)Absatz 7,Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.
  11. (8)Absatz 8,Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Abs 1;in Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2wenn eine bestehende Zuordnung nicht in Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind;
    4. 4.Ziffer 4auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten.
  12. (8a)Absatz 8 a,Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Abs 8 Z 3 sind:Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Absatz 8, Ziffer 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;das Vorliegen von Feststellungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;
    3. 3.Ziffer 3bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, L-BG.
  13. (9)Absatz 9,Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sieEine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2, oder 8 vorgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer von höchstens sechs Monaten

    erfolgt.erfolgt Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.Im Fall der Ziffer 2, sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

  14. (10Absatz 10,) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 gemäß § 48 Abs 11 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).) Anmerkung, ist durch Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, gemäß Paragraph 48, Absatz 11, mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).

(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 6) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.

(2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.

(3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:

1.

Bedienstete des Verwaltungsbereichs:

a)

bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband;

b)

bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband;

c)

bei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

d)

bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.

2.

Bedienstete des medizinischen Bereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).

Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.

(4) Erfolgt bei Bediensteten des medizinischen Bereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.

(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 und 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.

(6) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte.

(7) Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.

(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind. Von der oder dem Bediensteten zu vertretene Gründe sind:

1.

das Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;

2.

bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;

3.

bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.

(9) Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sie

1.

für die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder

2.

für die Dauer von höchstens sechs Monaten

erfolgt. Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

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