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Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.
(2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung). Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
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(3a) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.
(4) Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes nicht zulässig. Die konkrete Einstufung einer oder eines Bediensteten ist so vorzunehmen, als ob die gemäß Abs. 3 Z 1 voranzustellenden Zeiten im Landesdienst zurückgelegt worden wären.
(5) Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Dienstantrittes von den Bediensteten zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.
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Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.
(2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung). Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
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(3a) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.
(4) Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes nicht zulässig. Die konkrete Einstufung einer oder eines Bediensteten ist so vorzunehmen, als ob die gemäß Abs. 3 Z 1 voranzustellenden Zeiten im Landesdienst zurückgelegt worden wären.
(5) Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Dienstantrittes von den Bediensteten zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.