§ 19 LB-GG § 19

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.Soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:Soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:

(1) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw der Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr oder ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihr oder ihm im Ruhestand gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

  1. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Abweichend von Absatz 2, sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Absatz 2, genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Absatz 2, zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.
  2. (4)Absatz 4,Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.
  3. (5)Absatz 5,Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.

(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2027
  1. (1)Absatz eins,Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.Soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:Soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:

(1) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw der Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr oder ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihr oder ihm im Ruhestand gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

  1. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Abweichend von Absatz 2, sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Absatz 2, genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Absatz 2, zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.
  2. (4)Absatz 4,Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.
  3. (5)Absatz 5,Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.

(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.

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