§ 23 LB-GG § 23

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2027

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2027

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.

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