§ 43 LB-GG § 43

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2027

(1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

(2) Der Dienstgeber kann Bediensteten bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch ohne angemessene Vergütung geldwerte Vorteile in Form von Sachzuwendungen gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2027

(1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

(2) Der Dienstgeber kann Bediensteten bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch ohne angemessene Vergütung geldwerte Vorteile in Form von Sachzuwendungen gewähren.

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