§ 8 LB-PG § 8

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 8

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

2.

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 8

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

2.

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

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