§ 16 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Berücksichtigungswürdige Gründe sprechen für die Ablösung.

2.

Die Personen, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösesumme bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Eine Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösesumme ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösesumme mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösesumme ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2001 bis 01.01.2006
(1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Berücksichtigungswürdige Gründe sprechen für die Ablösung.

2.

Die Personen, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösesumme bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Eine Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösesumme ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösesumme mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösesumme ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

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