§ 20 LB-PG § 20

Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.05.2011

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten