§ 23 LB-PG § 23

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragenereingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

Stand vor dem 14.07.2015

In Kraft vom 01.06.2011 bis 14.07.2015

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragenereingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

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