§ 27 LB-PG § 27

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.

2.

Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a)

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, oder

b)

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 29 Abs. 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 31) sind nicht anzuwenden.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf außer im Fall des Abs. 5 folgende Beträge nicht übersteigenzutrifft:

1.

Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen.

2.

Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a)

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder

b)

falls der Beamte vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder der Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verstorben ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung oder neuerliche Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 29 Abs 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 31) sind nicht anzuwenden.

(2)

Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3)

Hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4)

Der Versorgungsbezug, ausgenommen die Ergänzungszulage, darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs. 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

Das auf Scheidung oder Auflösung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes oder § 17 Abs 1 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens 15 Jahre gedauert.

3.

Der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner hat im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ScheidungsurteilsScheidungs- oder Auflösungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn

a)

der frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ScheidungsurteilsScheidungs- oder Auflösungsurteils erwerbsunfähig ist; oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2011

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.

2.

Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a)

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, oder

b)

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 29 Abs. 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 31) sind nicht anzuwenden.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf außer im Fall des Abs. 5 folgende Beträge nicht übersteigenzutrifft:

1.

Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen.

2.

Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a)

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder

b)

falls der Beamte vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder der Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verstorben ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung oder neuerliche Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 29 Abs 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 31) sind nicht anzuwenden.

(2)

Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3)

Hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4)

Der Versorgungsbezug, ausgenommen die Ergänzungszulage, darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs. 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

Das auf Scheidung oder Auflösung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes oder § 17 Abs 1 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens 15 Jahre gedauert.

3.

Der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner hat im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ScheidungsurteilsScheidungs- oder Auflösungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn

a)

der frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ScheidungsurteilsScheidungs- oder Auflösungsurteils erwerbsunfähig ist; oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht.

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