§ 30 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Ablösung des Ruhebezuges (§ 16 Abs. 2 bis 5) sind auch auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Ablösung des Ruhebezuges (§ 16 Abs. 2 bis 5) sind auch auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

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