§ 40 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreterder anspruchsberechtigten Person oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmachtihrer Vertretung nach § 284f ABGB§ 1034 ABGB Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertretersder anspruchsberechtigten Person oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigtenihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem VertragsstaatMitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumWirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstigensonstige Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, jenedie wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.

(5) SindDie Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dasdieses Konto, zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das dieKonto überwiesenen Geldleistungen überwiesen werden sollendes Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, weiteresind diese Personen zeichnungsberechtigt, ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichtenzur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) Die Überweisung(Anm: entfallen auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto allein verfügungsberechtigt istGrund LGBl Nr 78/2020).

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.07.2020

(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreterder anspruchsberechtigten Person oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmachtihrer Vertretung nach § 284f ABGB§ 1034 ABGB Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertretersder anspruchsberechtigten Person oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigtenihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem VertragsstaatMitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumWirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstigensonstige Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, jenedie wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.

(5) SindDie Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dasdieses Konto, zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das dieKonto überwiesenen Geldleistungen überwiesen werden sollendes Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, weiteresind diese Personen zeichnungsberechtigt, ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichtenzur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) Die Überweisung(Anm: entfallen auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto allein verfügungsberechtigt istGrund LGBl Nr 78/2020).

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