§ 50 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

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