§ 52 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrags, kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrags, kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.

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