§ 55 LB-PG § 55

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2011

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

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