§ 65 LB-PG § 65

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 65

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß §§ 3 Abs 2§ 63 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1, 32adas sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde liegenden Ruhegenuss und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die BestimmungenDem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 32a § 64 Abs. 2 gelten fürauf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, deren Ausscheidendas sich aus dem aktiven Dienststand nachVerhältnis zwischen dem 31Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Dezember 2004 wirksm wird§ 64 Abs. 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 01.01.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 01.01.2005
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 65

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß §§ 3 Abs 2§ 63 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1, 32adas sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde liegenden Ruhegenuss und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die BestimmungenDem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 32a § 64 Abs. 2 gelten fürauf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, deren Ausscheidendas sich aus dem aktiven Dienststand nachVerhältnis zwischen dem 31Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Dezember 2004 wirksm wird§ 64 Abs. 2 ist anzuwenden.

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