§ 5 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Landesregierung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im Voraus festzulegen.

(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Zu dieser Eignungsausbildung kann die Landesregierung nur Bewerber zulassen, die ein Dienstverhältnis zum Land im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben und

1.

bei Tätigkeiten, die den im § 16 genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

2.

bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung kann einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2020
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Landesregierung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im Voraus festzulegen.

(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Zu dieser Eignungsausbildung kann die Landesregierung nur Bewerber zulassen, die ein Dienstverhältnis zum Land im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben und

1.

bei Tätigkeiten, die den im § 16 genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

2.

bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung kann einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

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