§ 6 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1.

für den Mittleren Dienst 651,2 €,

2.

für den Gehobenen Dienst 770,2 €.

Auf den Ausbildungsbeitrag findet § 63 sinngemäß Anwendung.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages und der Sonderzahlung ist § 52 sinngemäß anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1.

nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

2.

vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

3.

der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er abweichend von Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren.

(10) Der Teilnehmer hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.07.2020
(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1.

für den Mittleren Dienst 651,2 €,

2.

für den Gehobenen Dienst 770,2 €.

Auf den Ausbildungsbeitrag findet § 63 sinngemäß Anwendung.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages und der Sonderzahlung ist § 52 sinngemäß anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1.

nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

2.

vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

3.

der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er abweichend von Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren.

(10) Der Teilnehmer hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.

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