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(1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.
(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.
(1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.
(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.