§ 18 L-VBG § 18

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

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