§ 21g L-VBG (weggefallen)

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist§ 21g L-VBG seit 13.05.2015 weggefallen.

(2) Landesbedienstete haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis.

(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es

1.

aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Stand vor dem 13.05.2015

In Kraft vom 01.03.2013 bis 13.05.2015
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist§ 21g L-VBG seit 13.05.2015 weggefallen.

(2) Landesbedienstete haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis.

(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es

1.

aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

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