§ 29 L-VBG § 29

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

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