Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 22, L-VBG zu ermitteln.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 22, L-VBG zu ermitteln.