§ 33 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch(Anm: entfallen auf Erholungsurlaub undGrund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, entfallen auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Soweit jedoch ein Verbrauch des Urlaubs wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen nicht möglich war, besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn erLandesgesetzblatt Nr 48 aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt2022,).

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.07.2022

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch(Anm: entfallen auf Erholungsurlaub undGrund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, entfallen auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Soweit jedoch ein Verbrauch des Urlaubs wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen nicht möglich war, besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn erLandesgesetzblatt Nr 48 aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt2022,).

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