§ 35b L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu vier Wochen31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der erwähnten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Vertragsbedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2020

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu vier Wochen31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der erwähnten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Vertragsbedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

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