§ 51 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2027
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

  1. (1)Absatz eins,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

    für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

    für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

    für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

    für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

  1. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
  2. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

  1. (1)Absatz eins,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

    für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

    für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

    für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

    für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

  1. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
  2. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

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