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(1) Zusätzlich zum festgelegten Monatsentgelt gebührt Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen anstelle der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 L-BG eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 120,00 Euro für die erste Gruppe und von jeweils 40,00 Euro für jede weitere Gruppe.
(2) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin und Sonderkindergartenpädagoge gebührt eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 230,00 Euro.
(1) Zusätzlich zum festgelegten Monatsentgelt gebührt Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen anstelle der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 L-BG eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 120,00 Euro für die erste Gruppe und von jeweils 40,00 Euro für jede weitere Gruppe.
(2) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin und Sonderkindergartenpädagoge gebührt eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 230,00 Euro.