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(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn desAnm: entfallen auf Grund § 36 Abs. 1 HGG 2001LGBl Nr 48/2022 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a)Anmerkung, ausgenommen Betriebsratsumlagenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.)
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn desAnm: entfallen auf Grund § 36 Abs. 1 HGG 2001LGBl Nr 48/2022 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a)Anmerkung, ausgenommen Betriebsratsumlagenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.)