§ 6 L-UVG 2014 § 6

Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.

(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Stand vor dem 18.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 18.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.

(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

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