§ 31 S-JagdG § 31

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen PachtschillingPachtzins sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, dass der PachtschillingPachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist.

(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages.

(3) Die durch den Abschluß des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.

(4) Ergibt sich bei einer Prüfung des Pachtvertrages, daß dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, ist den Vertragsparteien unter Angabe der zu ändernden Vertragspunkte aufzutragen, der Jagdbehörde binnen drei Monaten einen entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern. Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2015

(1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen PachtschillingPachtzins sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, dass der PachtschillingPachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist.

(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages.

(3) Die durch den Abschluß des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.

(4) Ergibt sich bei einer Prüfung des Pachtvertrages, daß dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, ist den Vertragsparteien unter Angabe der zu ändernden Vertragspunkte aufzutragen, der Jagdbehörde binnen drei Monaten einen entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern. Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.

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