§ 42 S-JagdG § 42

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.

(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, die jagdliche Eignung besitzt, kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt und der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs. 3) nachgewiesen wird.

1.

der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt,

2.

kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt,

3.

eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und

4.

der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird.

(3) Der Landesjägermeister kann bei PersonenAuf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben undBestätigungen udgl) in einem anerkannten Jagdbetrieb beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

(§ 2 Abs. 2 des Berufsjägergesetzes4) verwendet werden, sowie bei Schülern von Försterschulen (§ 11 Abs. 1 lit. gVor Vollendung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) vom Erfordernis des vollendeten 18. Lebensjahres absehendürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und die in Betracht kommende Person verläßlich und reif genugim Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, die mit dem Gebrauch von Jagdwaffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhaltenausüben.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.07.2002 bis 28.02.2015

(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.

(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, die jagdliche Eignung besitzt, kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt und der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs. 3) nachgewiesen wird.

1.

der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt,

2.

kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt,

3.

eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und

4.

der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird.

(3) Der Landesjägermeister kann bei PersonenAuf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben undBestätigungen udgl) in einem anerkannten Jagdbetrieb beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

(§ 2 Abs. 2 des Berufsjägergesetzes4) verwendet werden, sowie bei Schülern von Försterschulen (§ 11 Abs. 1 lit. gVor Vollendung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) vom Erfordernis des vollendeten 18. Lebensjahres absehendürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und die in Betracht kommende Person verläßlich und reif genugim Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, die mit dem Gebrauch von Jagdwaffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhaltenausüben.

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