§ 45 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist der Belegein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten JahresjagdkarteJagdkarte mitzuführen.

(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.

(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2015 bis 15.10.2019

(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist der Belegein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten JahresjagdkarteJagdkarte mitzuführen.

(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.

(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.

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