§ 51 S-JagdG § 51

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Zur(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.

(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

1.

Vollendung des 18. Lebensjahres; Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) und Schüler von Försterschulen dürfen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Prüfung zugelassen werden;

2.

Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, daß sie bereits aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen).

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2015

Zur(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.

(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

1.

Vollendung des 18. Lebensjahres; Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) und Schüler von Försterschulen dürfen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Prüfung zugelassen werden;

2.

Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, daß sie bereits aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen).

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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