§ 52 S-JagdG § 52

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

a)

Jagdrecht;

b)

Wildkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise des Wildes, weidgerechte Jagdarten, Wildtierernährung, Wildtierkrankheiten, Tierschutz);

c)

Wildökologie;

d)

Jagdbetrieb und Wildhege;

e)

Grundzüge der Waldkunde und Forstwirtschaft;

f)

Erkennung, Ursachen und Verhütung von Wildschäden;

g)

Waffen- und Schießkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;

h)

Jagdhundewesen;

i)

Jagdbräuche;

j)

angewandter Naturschutz;

k)

Wildbrethygiene.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen ausreichend vertraut ist und die zur Ausübung der Jagd erforderliche Treffsicherheit beim Schießen aufweist. Wird die erforderliche Trefferanzahl nicht beim ersten Versuch erreicht, ist dem Prüfungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Versuch zu gestatten.

(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs. 2 , 3 oder 34 ersatzweise anerkannte Prüfung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.08.2006 bis 28.02.2015

(1) Die Jagdprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

a)

Jagdrecht;

b)

Wildkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise des Wildes, weidgerechte Jagdarten, Wildtierernährung, Wildtierkrankheiten, Tierschutz);

c)

Wildökologie;

d)

Jagdbetrieb und Wildhege;

e)

Grundzüge der Waldkunde und Forstwirtschaft;

f)

Erkennung, Ursachen und Verhütung von Wildschäden;

g)

Waffen- und Schießkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;

h)

Jagdhundewesen;

i)

Jagdbräuche;

j)

angewandter Naturschutz;

k)

Wildbrethygiene.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen ausreichend vertraut ist und die zur Ausübung der Jagd erforderliche Treffsicherheit beim Schießen aufweist. Wird die erforderliche Trefferanzahl nicht beim ersten Versuch erreicht, ist dem Prüfungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Versuch zu gestatten.

(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs. 2 , 3 oder 34 ersatzweise anerkannte Prüfung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei.

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