§ 57 S-JagdG § 57

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1)

Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.

(2)

Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a)

die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;

b)

die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;

c)

eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und

d)

die Grenzen der Verwaltungsbezirke.

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot-, Gams- und Steinwildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sindEin Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für Rot-eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, Gams- und Steinwild gesondert festzulegen.

(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer inkann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen zu unterteilenaufgeteilt werden.

Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a)

die Grenzen der Rot-, Gams- und Steinwildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot-, Gams- und Steinwildes;

b)

die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;

c)

eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und

d)

die Grenzen der Verwaltungsbezirke.

Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

(1)

Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.

(2)

Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a)

die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;

b)

die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;

c)

eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und

d)

die Grenzen der Verwaltungsbezirke.

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot-, Gams- und Steinwildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sindEin Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für Rot-eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, Gams- und Steinwild gesondert festzulegen.

(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer inkann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen zu unterteilenaufgeteilt werden.

Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a)

die Grenzen der Rot-, Gams- und Steinwildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot-, Gams- und Steinwildes;

b)

die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;

c)

eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und

d)

die Grenzen der Verwaltungsbezirke.

Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.

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