§ 61 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden.

(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst erlegen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat; in diesem Bescheid ist gleichzeitig eine Vorlagepflicht gemäß § 64 Abs 2 anzuordnen; oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr erlegen darf.

Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wenn dem Abs 1 nicht entsprochen ist, hat die Jagdbehörde

a)

dem Jagdinhaber bei Versäumung einer Zwischenfrist eine Nachfrist einräumen, soweit anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt;

b)

der Hegegemeinschaft die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der betreffenden Wildregion anordnen und hiefür eine angemessene Frist setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen.

Die in anderen Jagdgebieten der Hegegemeinschaft über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse sind bei der Anordnung zu berücksichtigen.

(4) Gefangenes Wild wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn das Wild außerhalb des betreffenden Jagdgebietes verbracht wird. Die Erlegung seuchenkranken oder seuchenverdächtigen, kranken oder verletzten Wildes wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn - ausgenommen bei Gamswild - eine tierärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.

(5) Ist das Fortbestehen einer Wildpopulation durch Wildverluste gefährdet, die durch unvorhergesehene außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht werden, kann die Jagdbehörde den festgesetzten Mindestabschuß für bestimmte Jagdgebiete nachträglich mit Bescheid herabsetzen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.10.2019

(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden.

(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst erlegen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat; in diesem Bescheid ist gleichzeitig eine Vorlagepflicht gemäß § 64 Abs 2 anzuordnen; oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr erlegen darf.

Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wenn dem Abs 1 nicht entsprochen ist, hat die Jagdbehörde

a)

dem Jagdinhaber bei Versäumung einer Zwischenfrist eine Nachfrist einräumen, soweit anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt;

b)

der Hegegemeinschaft die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der betreffenden Wildregion anordnen und hiefür eine angemessene Frist setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen.

Die in anderen Jagdgebieten der Hegegemeinschaft über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse sind bei der Anordnung zu berücksichtigen.

(4) Gefangenes Wild wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn das Wild außerhalb des betreffenden Jagdgebietes verbracht wird. Die Erlegung seuchenkranken oder seuchenverdächtigen, kranken oder verletzten Wildes wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn - ausgenommen bei Gamswild - eine tierärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.

(5) Ist das Fortbestehen einer Wildpopulation durch Wildverluste gefährdet, die durch unvorhergesehene außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht werden, kann die Jagdbehörde den festgesetzten Mindestabschuß für bestimmte Jagdgebiete nachträglich mit Bescheid herabsetzen.

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