§ 62 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Einhaltung des Höchstabschusses

§ 62

DieJede Überschreitung einesder im Abschußplan festgelegten HöchstabschussesHöchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1995

Einhaltung des Höchstabschusses

§ 62

DieJede Überschreitung einesder im Abschußplan festgelegten HöchstabschussesHöchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.

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