§ 87 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999
Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landwirtschaft

§ 87

(1) In der Zeit vom 1. FeberFebruar bis 15. August darf mittels Brackierhundendie Brackierjagd nicht gejagtausgeübt werden, doch darf der Jagdinhaber das RotwildSchalenwild aus kultivierten Grundstücken auch mit solchen HundenBrackierhunden austreiben. Ausnahmen vom Verbot können von der Jagdbehörde zum Zweck der Jagdhundeausbildung bewilligt werden.

(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh besetzt sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht erheblich gefährdet oder gestört wird.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 15.10.2019
Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landwirtschaft

§ 87

(1) In der Zeit vom 1. FeberFebruar bis 15. August darf mittels Brackierhundendie Brackierjagd nicht gejagtausgeübt werden, doch darf der Jagdinhaber das RotwildSchalenwild aus kultivierten Grundstücken auch mit solchen HundenBrackierhunden austreiben. Ausnahmen vom Verbot können von der Jagdbehörde zum Zweck der Jagdhundeausbildung bewilligt werden.

(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh besetzt sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht erheblich gefährdet oder gestört wird.

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