§ 91 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Schadenersatzpflicht

Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für getötete

Haus- und Hoftiere

§ 91

(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen

a)

bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

von Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme des Schwarzwildes und der Beutegreifer verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht,

verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen.

(2) Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(3) Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, sind nach den folgenden Bestimmungen vom Land zu ersetzen. Im Verfahren tritt dabei die Landesregierung an die Stelle des Jagdinhabers.

(4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.

(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.07.2006

2. Abschnitt

Schadenersatzpflicht

Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für getötete

Haus- und Hoftiere

§ 91

(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen

a)

bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

von Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme des Schwarzwildes und der Beutegreifer verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht,

verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen.

(2) Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(3) Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, sind nach den folgenden Bestimmungen vom Land zu ersetzen. Im Verfahren tritt dabei die Landesregierung an die Stelle des Jagdinhabers.

(4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.

(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten.

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