§ 100a S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:

1.

Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,

b)

der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

2.

Wild-Europaschutzgebiete:

a)

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;

b)

Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und

c)

Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.

3.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;

4.

Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie.

5.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen GemeinschaftUnion besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.

6.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 15.10.2019

Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:

1.

Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,

b)

der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

2.

Wild-Europaschutzgebiete:

a)

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;

b)

Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und

c)

Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.

3.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;

4.

Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie.

5.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen GemeinschaftUnion besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.

6.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten